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Biogetreide für Ja!Natürlich®

Spezielle Projektanforderungen für Ackerfrüchte „aus biologischer Landwirtschaft“ und
„hergestellt im Rahmen der Umstellung auf biologische Landwirtschaft“

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Eine Übernahme kontrahierter Ware durch die anerkannte Lagerstelle darf erst nach Feststellung sämtlicher nachfolgend definierten Qualitätsparameter erfolgen.

1. Speisegetreide „aus biologischer Landwirtschaft“

  • 1.1 Speiseweizen „aus biologischer Landwirtschaft“
    handelsüblich, rein, gesund, frei von Fremdgeruch, ohne schimmelige Körner sowie lebende und tote Schädlinge

    Sorten:

    nur Qualitätsweizensorten der Backqualitätsgruppe 7, 8 und 9

    Feuchtigkeit:

    max. 14,5 %, Abzüge ab 14,6 %

    Besatz:

    Gewichtsabzug

    Mutterkorn:

    max. 0,05 Gew.%

    Fusarien:

    max. 0,5 % Fusarien-befallene Körner

    Brandbutten:

    keine mit Steinbrand befallenen Körner (Brandbutten)

    Auswuchs:

    max. 1 %

    Wanzenstich:

    max. 1 %

    Hektolitergewicht:

    Basis 78 kg, mind. 75 kg; Abzug je angefangenes kg unter 78 kg von 0,5 Gew.%.

    Sedimentationswert:

    mind. 35

    Rohprotein:

    mind. 11 % Rohprotein

    Fallzahl:

    mind. 220 sec.
    Weizen, dessen Fallzahl unter 220 sec. liegt, ist Bio-Futterweizen.

    Qualitätsfeststellung für bäuerliche Erzeuger:

    • Steinbrand:
      Ab dem Ährenschieben, besser ab der Blüte, ist die Krankheit durch Ausbildung der Brandbutten sichtbar (anstatt Körner finden sie dunkelbraun-schwarze Brandbutten in der Ähre mit Fischgeruch). Die Halme sind bis zu einem Drittel verkürzt, bei Zwergsteinbrand bis zu zwei Drittel gegenüber der Normallänge. Bei Steinbrandbefall ist die weitere Vorgehensweise mit der CROP CONTROL abzustimmen. Über eine Verwertbarkeit als Lebens- oder Futtermittel wird nach der Besatzfeststellung entschieden.

    • Mutterkorn:
      In der Ähre bilden sich anfänglich klebrig, gelbe Tropfen „Honigtau“ aus. Während der Reife des Getreides entstehen dunkelviolett bis schwarze Fruchtkörper (hornförmig) anstatt Körner. Der Befall ist in der Regel am Feldrand stärker. Eine Überschreitung des Grenzwertes bei Mutterkornbefall gemäß obiger Spezifikation führt zu einer Ablehnung der Verwertung als Speisegetreide.

  • 1.2 Speisedinkel „aus biologischer Landwirtschaft“

    handelsüblich, rein, gesund, frei von Fremdgeruch, ohne schimmelige Körner sowie lebende und tote Schädlinge

    Sorten:

    nur reine Dinkelsorten

    Feuchtigkeit:

    max. 14,5 %, Abzüge ab 14,6 %

    Besatz:

    Gewichtsabzug

    Auswuchs:

    max. 1 %

    Hektolitergewicht:

    mind. 33,0 kg im Spelz

    Fallzahl:

    mind. 220 sec.

    Rohprotein:

    mind. 12 % i.d. TS

  • 1.3 Speiseroggen „aus biologischer Landwirtschaft“

    handelsüblich, rein, gesund, frei von Fremdgeruch, ohne schimmelige Körner sowie lebende und tote Schädlinge

    Sorten:

    nur Populationsroggen,keine Hybridroggensorten.

    Feuchtigkeit:

    max. 14,5 %, Abzüge ab 14,6 %

    Besatz:

    Gewichtsabzug

    Mutterkorn:

    max. 0,05 Gew.%

    Auswuchs:

    max. 1 %

    Hektolitergewicht:

    Basis 71,0 kg, mind. 68,0 kg;
    unter 68,0 kg Abzüge je angefangenes kg

    Amylogramm:

    mind. 500 AE

    Fallzahl:

    mind. 120 sec.
    Speiseroggen mit weniger als 500 AE und/oder einer Fallzahl unter 120 sec. ist als Futterroggen „aus biologischer Landwirtschaft“ einzulagern.

  • 1.4. Speisehafer „aus biologischer Landwirtschaft“

    handelsüblich, rein, gesund, frei von Schwarzbesatz wie lebende und tote Schädlinge, Verunreinigungen wie Erde und Steine, frei von Fremdgeruch und ohne schimmelige Körner
    max. 14,5 %, Abzüge ab 14,6 %

    Basis 52,0 kg, mind. 48,0 kg; unter 52,0 kg Abzüge je angefangenes kg

    Spelzenfarbe:

    weiß, gelb
    Kerne hell, nicht verfärbt

    Feuchtigkeit:

    Besatz:

    Gewichtsabzug

    Hektolitergewicht:

    Speisehafer mit weniger als 48,0 kg hl ist als Futterhafer einzulagern.

  • 1.5. Speisesoja „aus biologischer Landwirtschaft“

    handelsüblich, rein, gesund, frei von Fremdgeruch, ohne schimmelige Körner sowie lebende und tote Schädlinge, Erdbesatz und Verkrustung

    Besatz:

    Gewichtsabzug; max. 1 % fremd- oder zweifarbige Körner

    Feuchtigkeit:

    max. 13,0 %, Abzüge ab 13,1 %

    GVO und GVO-Derivate

    nicht nachweisbar

    Hinweis: Ab 13 % Feuchtigkeit ist eine Trocknung vorzunehmen. Zur Erhaltung der Qualität (Vermeidung von Trockenrissen oä.) darf die Korntemperatur bei der Trocknung max. 40 °C erreichen.

  • 1.6. Sonnenblume zur Ölgewinnung „aus biologischer Landwirtschaft“

    handelsüblich, rein, gesund, frei von Schwarzbesatz wie lebende und tote Schädlinge, frei von Fremdgeruch und ohne schimmelige Kerne

    Feuchtigkeit:

    max. 8,0 %, Abzüge ab 8,1 %

    Hinweis: Ab 8% Feuchtigkeit ist eine Trocknung vorzunehmen. Zur Erhaltung der Qualität (Hitzeschäden) darf die Lufttemperatur bei der Trocknung max. 60°C erreichen.

2. Futtergetreide

Sämtliche Futtergetreidearten werden nur kulturartenrein übernommen. Dh. es werden keine Gemenge, wie zB Wicke-Roggen-Gemenge übernommen.
Eine Übernahme durch die anerkannte Lagerstelle darf erst nach Feststellung sämtlicher nachfolgend definierten Qualitätsparameter erfolgen. Futtergetreide „aus biologischer Landwirtschaft“ ist von Futtergetreide „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf biologische Landwirtschaft“ getrennt zu lagern!

  • 2.1 Futterweizen „aus biologischer Landwirtschaft“ oder „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf biologische Landwirtschaft“

    handelsüblich, rein, gesund, frei von Fremdgeruch, ohne schimmelige Körner sowie lebende und tote Schädlinge

    Feuchtigkeit:

    max. 14,5 %, Abzüge ab 14,6 %

    Besatz:

    Gewichtsabzug

    Mutterkorn:

    max. 0,1 Gew.%

    Fusarien:

    max. 0,5 % Fusarien-befallene Körner

    Brandbutten:

    keine mit Steinbrand befallenen Körner (Brandbutten)

    Auswuchs:

    max. 6 %

    Hektolitergewicht:

    mind. 72,0 kg

  • 2.2 Futtergerste „aus biologischer Landwirtschaft“ oder „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf biologische Landwirtschaft“br>
    handelsüblich, rein, gesund, frei von Fremdgeruch, ohne schimmelige Körner sowie lebende und tote Schädlinge

    Feuchtigkeit:

    max. 14,5 %, Abzüge ab 14,6 %

    Besatz:

    Gewichtsabzug

    Auswuchs:

    max. 6,0 %

    Hektolitergewicht:

    mind. 62,0 kg

  • 2.3 Futterroggen „aus biologischer Landwirtschaft“ oder „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf biologische Landwirtschaft“

    handelsüblich, rein, gesund, frei von Fremdgeruch, ohne schimmelige Körner sowie lebende und tote Schädlinge

    Feuchtigkeit:

    max. 14,5 %, Abzüge ab 14,6 %

    Besatz:

    Gewichtsabzug

    Mutterkorn:

    max. 0,1 Gew.%

    Auswuchs:

    max. 6 %

    Hektolitergewicht:

    mind. 65,0 kg

  • 2.4 Triticale „aus biologischer Landwirtschaft“ oder „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf biologische Landwirtschaft“

    handelsüblich, rein, gesund, frei von Fremdgeruch, ohne schimmelige Körner sowie lebende und tote Schädlinge

    Feuchtigkeit:

    max. 14,5 %, Abzüge ab 14,6 %

    Besatz:

    Gewichtsabzug

    Mutterkorn:

    max. 0,1 Gew.%

    Auswuchs:

    max. 6 %

    Hektolitergewicht:

    mind. 65,0 kg

  • 2.5 Futterhafer „aus biologischer Landwirtschaft“ oder „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf biologische Landwirtschaft“

    handelsüblich, rein, gesund, frei von Schwarzbesatz wie lebende und tote Schädlinge, Verunreinigungen wie Erde und Steine, frei von Fremdgeruch und ohne schimmelige Körner

    Feuchtigkeit:

    max. 14,5 %, Abzüge ab 14,6 %

    Besatz:

    Gewichtsabzug

    Hektolitergewicht:

    mind. 45,0 kg

  • 2.6 Futtermais „aus biologischer Landwirtschaft“ oder „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf biologische Landwirtschaft“

    handelsüblich, rein, gesund, frei von Fremdgeruch (Dumpf- und Sauergeruch), ohne schimmelige Körner sowie lebende und tote Schädlinge

    Feuchtigkeit:

    max. 14,0 %, Abzüge ab 14,1 %

    Besatz:

    Gewichtsabzug

    GVO und GVO-Derivate:

    nicht nachweisbar

3. Futtereiweißfrüchte

  • 3.1 Futtererbse (Körnererbse, Peluschke) „aus biologischer Landwirtschaft“ oder „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf biologische Landwirtschaft“

    handelsüblich, rein, gesund, frei von Fremdgeruch (Dumpfgeruch durch Verpilzung), ohne lebende und tote Schädlinge

    Feuchtigkeit:

    Basis 14,0 %, Abzüge ab 14,1%

    Besatz

    Gewichtsabzug

    Auswuchs:

    Toleranz 4 %; bei 4,1% bis 10 %:
    Gewichtsabschlag von 0,5 % pro Prozent Auswuchs;
    Stoßung ab 10,1 %

  • 3.2 Acker(Pferde-)bohne „aus biologischer Landwirtschaft“ oder „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf biologische Landwirtschaft“
    handelsüblich, rein, gesund, frei von Schwarzbesatz wie lebende und tote Schädlinge, Verunreinigungen wie Erde und Steine, frei von Fremdgeruch und ohne schimmelige Körner

    Feuchtigkeit:

    Basis 14,0 %, Abzüge ab 14,1%

    Besatz

    Gewichtsabzug

    Auswuchs:

    Toleranz 4 %; bei 4,1% bis 10 %:
    Gewichtsabschlag von 0,5 % pro Prozent Auswuchs;
    Stoßung ab 10,1 %

  • 3.3 Futtersojabohne „aus biologischer Landwirtschaft“ oder „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf biologische Landwirtschaft“
    handelsüblich, rein, gesund, frei von Fremdgeruch (Dumpfgeruch), ohne schimmelige Körner, Erdbesatz, Verkrustungen sowie lebende und tote Schädlinge

    Feuchtigkeit:

    max. 13,0 %, Abzüge ab 13,1%

    Besatz

    Gewichtsabzug

    Auswuchs:

    max. 1 %

    GVO und GVO-Derivate:

    nicht nachweisbar

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